© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter November 2024
Immobilienbewertung
zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024
zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 und damit bei Finanzämtern
zugelassen!
Mit diesen Gutachten sind Sie auf der sicheren Seite!
Mit der Bewertung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks wird der
Verkehrswert nach § 194 BauGB geschätzt. Ein Bewertungsgutachten kann aus
verschiedenen Anlässen nötig werden, aber auch von Vorteil sein. Gerade beim
Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken,Vermögensauseinandersetzungen (Erbe,
Scheidung, o.ä.), und die in diesem Zusammenhang evtl. anfallenden Steuern,
Rechtstreitigkeiten, Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz, Verstei-
gerungen und bei der
Begründung von Rechten
und Belastungen an
Grundstücken, kann eine
begründete und aussage-
fähige Wertermittlung ent-
scheidend sein. Eine Viel-
zahl von Objekten, wie zum
Beispiel: Einfamilienhäuser,
Eigentumswohnungen,
Mehrfamilienhäuser, Hochschulgebäude,
Hotels, Tagungszentren,
Handwerksbetriebe, Industriegebäude
und auch landwirt-schaftliche Resthöfe
und dergleichen mehr, habe ich hierzu
bereits häufig bewertet.
Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung
im Wohn- und Industriebau, sowie im
Bereich Sanierung und Instandsetzung,
kann ich auf ein umfangreiches Fach-
wissen bei der Beurteilung der Gebäude-
substanz, bzw. eines Instandhaltungs-rückstaus, zurückgreifen und die richtigen
Wertansätze mit einfließen lassen.
Der Verkehrswert einer Photo-Voltaik-Anlage wird mit dem Auslaufen der Förder-
programme für diese Anlagen immer vermehrt angefragt. Für die Wertermittlung ist
der Ansatz der Rest-nutzungsdauer, mit anfallenden Instandsetzungs- und Instand-
haltungskosten, ein wesentliches
Kriterium. Deshalb kann ich Investoren
und Betreibern dazu eine
grundlegende Entscheidungshilfe
dahin gehend geben, inwieweit sich
das Engagement für das Objekt
rentabel erscheint. Als Sachver-
ständiger berate ich Versicherungen,
Steuerberater, Rechtsanwälte,
Hausver-walter und private Immo-
bilienbesitzer in
Grundstücksangelegenheiten, beim
Kauf, aber auch beim Verkauf.
Dem neuen Thema “Merkantiler Minderwert” wird in der Immobilien-bewertung
zur Zeit sehr viel Beachtung geschenkt. Auch hier kann ich Ihnen eine fundierte
Auskunft geben.
Jeder Fall gestaltet sich anders und muss natürlich im Vorfeld gründlich geprüft
werden. Ich biete ihnen deshalb eine Pauschale für die erste Vorprüfung an. Dazu
gehört eine Ortsbesichtigung und ein Studium der vorhandenen Unterlagen, wie
Pläne, Grundbuchauszüge, Bescheide des Finanzamts, evtl. Vorberechnungen.
Nach der Vorprüfung kann gemeinsam entschieden werden, ob ein Werter-
mittlungsgutachten erstellt werden sollte.
Obergutachten:
Es
kommt
immer
wieder
vor,
dass
ich
ein
Obergutachten
über
ein
bestehendes
Wertermittlungsgutachten
erstellen
muss.
Hier
geht
es
nicht
darum,
einen
neuen
Verkehrswert
zu
ermitteln,
sondern
„Licht
ins
Dunkle“
zu
bringen.
Hier
ergeben
sich
meist
viele
Fragen:
Ist
das
Wertgutachten
für
einen
Leser
(Nichtfachmann)
nachvollziehbar? Wurde die Modellkonformität gewahrt? usw.
Die klassische Immobilien-Kauf und Verkaufsberatung umfasst:
• bei Kauf: lohnt sich das Engagement für das Objekt (Due Diligence – Prüfung)
• bei Verkauf: orientiert sich der gedachte Verkaufspreis am Markt
• S.W.O.T.-Analyse der Stärken und Schwächen der Immobilie
• schriftliche und fotografische Dokumentation bei Kauf oder Verkauf
• Festhalten des Instandsetzungsrückstaus und Schätzung der
Instandhaltungskosten
• Ausarbeitung nachhaltiger Mieterträge und eines Mietwertgutachtens
Zusätzliche Leistungen:
• Berechnung der Flächen: Wohnflächen, Nutzflächen, gewerbl. Flächen (nach gif)
• Teilungserklärung: z.B. Aufteilung eines Einfamilienhauses in zwei Eigentums-
wohnungen
• Aktualisierung der Bestandspläne nach einer Ortsbesichtigung
Weitere Bewertungsfälle:
• Erbschaftssteuer: “Nachweis eines niederen Verkehrswerts nach § 198 BewG”
• Wertausgleich bei Erbengemeinschaften (auch als Mediator)
• Vermögenstrennung im Scheidungsfall
• Bewertung von Rechten und Lasten: Wohnungsrecht, Geh- und Fahrtrecht
• Geschäftsaufgabe: Rückführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
Die
Ausführungen
in
den
Fallbeispielen
dienen
lediglich
einer
groben
Einschätzung.
Jeder
weitere
Einzelfall
bedarf
daher
einer
genauen
Untersuchung
durch
einen
Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer
oder
Rechtsanwalt,
sowie
der
gutachterlichen Prüfung der Immobilienseite durch einen Sachverständigen.