Seit vielen Jahren bin ich als Sachverständiger in folgenden Bereichen des Hochbaus
tätig:
- Beurteilung und Begutachtung von
Mängel und Schäden an Wohn- und
Gewerbegebäuden
- Immobilienbewertung
- Schadenssanierung und Mängelmanagement
- Baubegleitung
- Planung - Bauleitung für Neubau - und
Umbau
Meine Spezialgebiete sind:
- Begutachtung von Baumängeln und -schäden
- Baumängelmanagement
- Begutachtung von Schimmelschäden
- Verkehrswertgutachten
- Bauherrenberatung, beginnend vor Vertrags-
abschluss mit anschließender Baubegleitung
- Planung - Bauleitung von Sanierungen an
Gebäuden aller Art, z. B. Balkonsanie-
rungen, Fassadensanierungen (WDVS)
- Kostenschätzungen für Neubau, Umbau
und Sanierung (Mängelbeseitigung)
Außerdem stehe ich dem ausführenden
Handwerk, bzw. Bauunternehmen gerne
mit Rat und Tat zur Seite.
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur
Verfügung: Mobil 0171/6239739 oder
m.sauter@sv-sauter.de
© MRICS Dipl.-Ing. (FH) Michael Sauter Mai 2023
Aktuelles:
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Industriegebäude mit Büroteil
Einfamilienhaus
Einfamilienhaus
Neubau Boardinghouse (rechts) und
Umbau Supermarkt
2019 -2021
Aus aktuellem Anlass:
Zum 1.1.2023 tritt nun das überarbeitete Bewertungsgesetz (BewG) in Kraft.
Im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 wurde das BewG unter den Artikeln 12
und 13 geändert. Dieses Gesetz kommt bei der Erbschafts- und der Schenkungs-
steuer für die Bewertung von Immobilien von den Finanzämtern zur Anwendung. In
diesem Gesetz wurden verschiedene Bewertungsfaktoren, wie z. B. ein Sachwert-
faktor, oder auch ein Liegenschaftszinssatz, verändert. Diese geänderten Faktoren
führen dazu, dass der Bedarfswert nach dem BewG einer Immobilie deutlich ansteigt.
Damit verbunden steigt aber auch dann der Ansatz des Bedarfswerts für die Erb-
schaft- und die Schenkungssteuer an. Der mit den neuen Faktoren aus dem BewG
2023 viel zu hoch gerechnete Immobilienwert, kann dabei aber nicht mehr am Markt
als Verkehrswert erzielt werden und stellt somit keinen gemeinen Verkehrswert dar.
Das Bewertungsgesetz bietet deshalb dem Steuerpflichtigen an, gemäß § 198 des
BewG, dass hier der „Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes“ mit Hilfe
eines zertifizierten Sachverständigen oder eines Gutachters für Wertermittlung von
Grundstücken nachgewiesen wird. Somit bleibt im Grunde genommen dem Steuer-
pflichtigen immer der Nachweis eine niedrigeren gemeinen Wertes, wie schon bisher
auch zukünftig erhalten.
In den letzten 10 Jahre sind die Immobibilienpreise sowieso schon stark gestiegen.
Deshalb sollte man in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater und einem zerti-
fizierten Sachverständigen über diesen möglichen Nachweis eines niedrigeren
gemeines Wertes nachdenken, um evtl. Steuern zu sparen. Nur so können Sie sicher
sein, dass ein Verkehrswert und nicht ein evtl. viel zu hoch ermittelter Bedarfswert
Grundlage eine Steuerberechnung ist.
Ein Finanzamt wird kein Objekt besichtigen und wird deshalb nicht feststellen können,
ob am Objekt z. B. Baumängel oder ein wesentlicher Instandhaltungsrück-stau
besteht. Diese Werte aus Baumängel oder einem Instandhaltungsrückstau können
und dürfen vom sogenannten unbelasteten Verkehrswert in Abzug gebracht werden.
Weiteres erfahren Sie unter dem Punkt: „Bewertung von Immobilien“
Ich bin nach DIN EN ISO/IEC 17024 gemäß BewG zertifiziert und kann Sie in einem
Erbschafts- oder Schenkungsfall evtl. beim Nachweis eines „niedrigeren gemeinen
Werts“ beraten.